Statuten

I.  Name, Sitz und Haftung

Art. 1. Name und Zweck

Unter dem Namen Club da Hockey Engiadina besteht ein Verein gem. Art. 60ff ZGB. Der Verein hat den Sitz in Scuol. Der Verein bezweckt die Pflege der Kameradschaft und die Förderung des Eishockeysports durch Organisation und Teilnahme an Meisterschafts-, Cup- und Freundschaftsspielen sowie eine gezielte Vorbereitung darauf.

Im Speziellen soll die Jugend in sportlicher und persönlicher Hinsicht gefördert werden. Schwerpunkte bilden die Suchtprävention und eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung im sozialen Rahmen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Ziele und erstrebt keinen Gewinn.

II.  Verbandsmitgliedschaft

Art. 2. Verbandsmitgliedschaft

Der Club da Hockey Engiadina ist Mitglied der Swiss Ice Hockey Federation und ist als solches dessen Statuten und Reglemente unterstellt.

III. Mitglieder

Art. 3 Mitglieder

Der Club da Hockey Engiadina hat folgende Mitgliederkategorien:

  • a) Aktivmitglieder
  • b) Vereinsfunktionäre
  • c) Passivmitglieder
  • d) Ehrenmitglieder

Art. 4 Clubmitglieder

Clubmitglied ist jede Person, welche sich direkt oder indirekt für den Club da Hockey Engiadina verdient macht.

Art. 5 Aktivmitglieder

Als Aktivmitglieder können natürlich Personen aufgenommen werden, die dem Kader einer Aktivmannschaft angehören.

Art. 6 Vereinsfunktionäre

Der Vorstand, die Trainer, Betreuer, und Schiedsrichter gelten als Funktionäre und sind vom Vereinsbeitrag befreit. Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins, wird diesen eine Unkostenentschädigung ausgerichtet. Vereinsfunktionäre sind stimm- und wahlberechtigt.

Art. 7 Passivmitglieder

Die Passivmitglieder unterstützen den Club mit finanziellen oder materiellen Mitteln. Darunter fallen alle Sponsoren, Gönner und weitere Kategorien, welche nicht bereits einer anderen Kategorie zugehören.

Art. 8 Ehrenmitglieder

Die Generalversammlung kann natürliche Personen, welche sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie sind vom Beitrag befreit, aber stimm- und wahlberechtigt.

Art. 9 Eintritt

Über Eintrittsgesuche entscheidet der Vorstand. Weist der Vorstand ein Eintrittsgesuch ab, kann dieser Entscheid an die Generalversammlung weitergezogen werden.

Art. 10 Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Austritte und die Freigabe aktiver Spieler richten sich in allen Fällen nach den Bestimmungen der SIHF. Bei Austritt während des Vereinsjahres wird der gesamte Beitrag geschuldet. Von einem austretenden Mitglied darf keine Austrittsgebühr erhoben werden. Es stehen keinerlei Anteile an Clubvermögen oder -material zu.

Dem Mitglied zur Verfgüung gestelltes Vereinsmaterial ist dem Materialwart in gereinigtem und einwandfreiem Zustand beim Austrittsdatum abzugeben. Dem Verein entzogenes Material wird dem Mitglied gemäss Zeitwert in Rechnung gestellt.

Der Austritt aus dem Verein befreit nicht von weiteren vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Verein und dem Mitglied (Sponsorenverträge etc.).

Art. 11 Suspendierung

Dem Vorstand steht das Recht zu, Spieler aus disziplinarischen Gründe für eine festzusetzende Zeit zu suspendieren. Dem Suspendierten steht das Recht zu, innert 10 Tagen gegen die Suspendierung beim Vorstand schriftlich Einsprache zu erheben.

Art. 12 Ausschluss

Wer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder durch sein Verhalten dem Verein oder dem Sport allgemein schadet, kann vom Vorstand unter Grundangaben aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Vor dem Ausschlussentscheid hört der Vorstand das Mitglied an oder gibt ihm die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme (rechtliches Gehör).

Das ausgeschlossene Mitglied kann den Entscheid innert 30 Tagen schriftlich anfechten. Der Vorstand entscheidet über aufschiebende Wirkung oder sofortigen Auschluss. Der Ausgeschlossene kann zuhanden der nächsten Generalversammlung Einsprache erheben.

Art. 13 Rechte der Mitglieder

Die vereinspolitischen Rechte sind im Kapitel „Organisation“ geregelt. Aktivmitglieder können nach Weisungen der Trainer an Trainings- und  – soweit eine gültige Lizenz vorhanden – am Spielbetrieb teilnehmen. Sie können die zur Verfügung stehenden Anlagen und Geräte mitbenutzen.

Alle Aktiv- und Ehrenmitglieder sowie Vereinsfunktionäre geniessen zu den vom Verein organisierten Veranstaltungen freie Eintritt. Dies sofern der Vorstand nicht etwas anderes bestimmt.

Art. 14 Pflichten der Mitglieder

Sämtliche Clubmitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins zu wahren. Sie befolgen die Statuten und Reglemente sowie die Anordnungen der Vereinsorgane.

Die Mitglieder haben jährlich ihren Mitgliederbeitrag innert der gesetzten Frist zu entrichten. Vereinsfunktionäre und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Art. 15 Bussen

Bei Bussen, welche gegen den Verein verhängt werden, kann dieser die fehlbaren Mitglieder das Regressrecht geltend machen. Der Vorstand entscheidet über allfällige Forderungen.

Die gegen Clubmitglieder ausgesprochenen Bussen sind von den Bestraften selber zu bezahlen. Der Vorstand entscheidet über eine allfällige Übernahme oder Beteiligung.

Art. 16 Haftung und Versicherung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Vereinsverbindlichkeiten ist ausgeschlossen.

Die Versicherung ist grundsätzlich Sache der Mitglieder. Der Verein versichert sich im üblichen Rahmen (Haftpflichtversicherung).

IV. Organisation

Art. 17 Organe

Die Vereinsorgane sind:

  • a) die Generalversammlung
  • b) der Vorstand
  • c) die Teamsitzungen (Vorstand, Trainer und Mannschaft)
  • d) die Rechnungsrevisoren

Art. 18 Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung ist alljährlich abzuhalten. Diese muss innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres durchgeführt werden.

Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen.

Art. 19 Einberufung der Generalversammlung

Die stimmberechtigten Mitglieder werden mindestens 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden durch den Vorstand schriftlich eingeladen.

Die Einladung der weiteren Mitglieder erfolgt gleichzeitig innert derselben Frist auf der Vereinshomepage sowie in einem regionalen Publikationsorgan. Die persönliche und schriftliche Einladung bleibt vorbehalten.

Art. 20 Geschäfte der Generalversammlung

Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:

  1. Appel (Präsenzliste)
  2. Wahl der Stimmenzähler und des Protokollführers
  3. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  4. Genehmigung des Jahresberichtes
  5. Genehmigung der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisionsberichtes und Entlastung des Vorstandes
  6. Genehmigung des Budgets für das kommende Vereinsjahr
  7. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  8. Wahl des Präsidenten, des übrigen Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
  9. Behandlung von Anträgen des Vorstandes und Mitglieder sowie Einsprachen
  10. Änderungen der Statuten
  11. Varia

Art. 21 Anträge

Anträge sind spätestens vier Wochen vor der Generalversammlung schriftlich an den Präsidenten zu richten und zu begründen.

Art. 22 Stimm- und Wahlrecht

An der Generalversammlung haben ausschliesslich Ehrenmitglieder, Vereinsfunktionäre und Aktivmitglieder, welche das Juniorenalter erreicht haben, das Stimm- und Wahlrecht.

Art. 23 Abstimmungen und Wahlen

Beschlüsse der Generalversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitgliedern verlangt wird. Bei Stimmgleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

Bei Beschlussfassung über die Entlastung, über ein Rechtsgeschäft oder einem Rechtsstreit zwischen einem Mitglied und dem Verein, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.

Art. 24 Gang der Verhandlungen

Die Generalversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Nicht traktandierte Geschäfte von erheblicher Tragweite dürfen erst an einer der folgenden Generalversammlungen zur Abstimmung gebracht werden.

Der Vorsitzende stimmt und wählt mit. Bei Abstimmungen fällt er zudem bei Stimmgleichheit den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmgleichheit das Los.

Art. 25 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindesten fünf und maximal sieben Mitgliedern. Es sind dies:

  • Der Präsident (Vorsitz)
  • Chef Administration (Vize)
  • Chef Logistik
  • Chef Technik
  • Chef Finanzen

Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. Der restliche Vorstand konstituiert sich selbst.

Art. 26 Amtsdauer der Vorstandsmitglieder

Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt und können beliebig oft wiedergewählt werden.

Scheidet ein Vorstandsmitglied währen der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Generalversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

Art. 27 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand leitet den Verein und hat alle Kompetenzen, welche nicht ausdrücklich anderen Organen zustehen. Er sorgt insbesondere für die Einhaltung der Statuten und Durchsetzung der Beschlüsse der Generalversammlung. Er ist dafür bersorgt, dass die vorhandenen Mittel wirtschaftlich und zweckmässig eingesetzt werden. Dem Vorstand obliegt zudem die Planung für einen erfolgreichen Fortbestand des Vereins.

Art. 28 Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann auch auf dem Zirkularweg Beschlüsse fassen. Zirkularbeschlüsse sind an der nächsten Vorstandssitzung zu protokollieren.

Der Vorsitzende stimmt und wählt mit. Er fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 29 Vertretung des Vereins

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er verpflichtet sich gegenüber Dritten durch Kollektivunterschrift mit dem Präsidenten. Vorbehalten bleiben Ausnahmen bezüglich des Bank- und Postverkehrs.

Art. 30 Kommissionen

Der Vorstand bestellt die notwendigen Kommissionen und umschreibt deren Aufgaben in einem Pflichtenheft. Jeder Kommission muss ein Vorstandsmitglied angehören.

Art. 31 Demissionen

Demissionen von Vereinsfunktionären sind so früh wie möglich, jedoch bis spätestens 31. März schriftlich zuhanden des Präsidenten einzureichen.

Art. 32 Teamsitzungen

Der Vorstand, die Trainer und die Spieler der betreffenden Mannschaft bilden die Teamsitzung. Sie sind das Gremium, in welchem Fragen von grosser Tragweite für die betreffende Mannschaft behandelt werden.

Art. 33 Rechnungsrevisoren

Die Generalversammlung wählt für die Dauer von zwei Vereinsjahren zwei Rechnungsrevisoren. Ihnen obliegt die Prüfung der gesamten Abrechnung und Buchhaltung des Vereins. Sie erstatten darüber jährlich einen schriftlichen Bericht zuhanden der Generalversammlung.

Die für die Revision notwendigen Unterlagen sind den Revisoren mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung zur Prüfung zu überreichen.

Der Revisorenbericht muss dem Vorstand spätestens drei Tage vor der Generalversammlung vorgelegt werden.

V. Finanzen

Art. 34 Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

  • Mitgliederbeiträge
  • Erträge aus sportlichen oder anderen Anlässen
  • Transfers
  • Zuwendungen von natürlichen oder juristischen Personen
  • Werbung / Sponsoring
  • Unterstützungsbeiträge und Subventionen
  • andere Einnahmen

Art. 35 Ausgaben

Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:

  • Beiträge zur Gewährleistung des Spiel- und Trainingsbetriebs
  • Beiträge an die SIHF
  • Transportkosten
  • Anschaffungen
  • Verwaltung
  • andere Ausgaben

Art. 36 Beiträge

Die Beiträge für Aktivmitglieder werden an der Generalversammlung für die Dauer eines Vereinsjahres festgelegt. Neueintretende sowie während des Vereinsjahres austretende Mitglieder, haben den Beitrag für das volle Vereinsjahr zu entrichten. Der Vorstand kann Mitglieder von der Beitragspflicht befreien.

Art. 37 Schulden gegenüber dem Verein

Clubmitglieder, welche ihrer Schuld gegenüber dem Verein nicht nachkommen, werden zwei Mal gemahnt. Mit jeder Mahnung wird ein Verzugszins von 5% verrechnet. Mit der dritten Mahnung werden sämtliche Leistungen des Vereins gegenüber dem Mitglied sistiert. Bis zur Begleichung der Schuld wird das Mitglied von den Vereinsaktivitäten ausgeschlossen sowie eine allfällige Lizenz blockiert. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

Der Entscheid des Vorstandes kann vom Betroffenen mit Rekurs an die Generalversammlung weitergezogen werden. Bis zum Entscheid durch die Generalversammlung gilt der Vorstandsbeschluss.

Art. 38 Rechnungs- und Vereinsjahr

Das Rechnungs- und Vereinsjahr dauert vom 1. April bis am 31. März.

IV. Auflösung oder Fusion des Vereins

Art. 39 Auflösung oder Fusion

Die Auflösung des Club da Hockey Engiadina oder dessen Fusion kann nur an einer, eigens zu diesem Zweck einberufenen, ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Es bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Abstimmung anwesenden Mitglieder.

Bei eine Auflösung soll das vorhandene Vereinsvermögen der Gemeinde Scuol zur Aufbewahrung und Verwaltung übergeben werden. Dieses Kapital soll zweckgebunden für eine Neugründung eines anderen Eishockeyvereins verwendet werden.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 40 Schlussbestimmungen

Die vorliegenden Statuten wurden durch die Generalversammlung vom 27. Mai 2011 angenommen und treten per sofort in Kraft. Sie ersetzen sämtliche vorherigen Statuten.

Scuol, 27. Mai 2011

Der Präsident, Stefan Bigler
Der Aktuar, Marco Ritzmann